Das Besondere!

In der Regel sind Berufsverbände als rechtsfähige Vereine organisiert, so dass sich ihre Besteuerung nach den Grundsätzen der Vereinsbesteuerung richtet. Zwar verfolgen Berufsverbände ebenso wie gemeinnützige Vereine ideelle Zwecke, dennoch fallen sie auf Grund der Vertretung der Interessen ihres jeweiligen Berufsstandes nicht unter das Gemeinnützigkeitsrecht.

Anders als bei gemeinnützigen Organisationen ist ein Verband nicht generell steuerbegünstigt oder steuerbefreit. Nimmt er aber die Allgemeininteressen (nicht Einzelinteressen!) seiner Mitglieder wahr, greift hier § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, der Mitgliedsbeiträge und Vermögenseinkünfte steuerbefreit.

Natürlich wirkt sich eine erfolgreiche Verbandsarbeit zwangsläufig wirtschaftlich positiv auf die Mitglieder und deren Unternehmen aus. Zu prüfen ist hier die  entscheidende Frage, was zulässig Allgemein- und was unzulässig Individualinteressen fördert.

Horst Hartung

Partner, Geschäftsführer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

0211 - 172 98 - 0

hartung@crowe-bpg.de

Götz Löding-Hasenkamp

Partner, Geschäftsführer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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