Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG bzw. § 2 Abs. 3 GewStG sind Berufsverbände ertragssteuerlich grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Sie unterliegen jedoch mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stets der partiellen Steuerpflicht. Dabei kommt es darauf an, die steuerpflichtigen wirtschaftlichen von den begünstigten ideellen Tätigkeiten abzugrenzen.
Anders als das Ertragsteuerrecht kennt das Umsatzsteuerrecht keine grundsätzliche Steuerbefreiung für Berufsverbände. Es gelten die allgemeinen Vorschriften zum Leistungsaustausch und zur Steuerbefreiung.
Wichtig ist es, hier die nichtsteuerbaren (echten) Mitgliedsbeiträge von den steuerbaren (unechten) Mitgliedsbeiträgen zu unterscheiden. D. h., Leistungen und Tätigkeiten, die für ein einzelnes Mitglied vom Verband erbracht werden, erfolgen im Leistungsaustausch. Für diesen Teil der Leistung fällt Umsatzsteuer an. Dieser Aspekt st zunehmend Gegenstand von Betriebsprüfungen.
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